Compliance · Urheberrecht
KI-Output ist in der Regel nicht schutzfähig: Geheimhaltung wird zum primären Schutz.
AG München (13.02.2026) und OLG Düsseldorf (02.04.2026) haben grundlegende Fragen zum Urheberrechtsschutz KI-generierter Inhalte entschieden: Wer KI nutzt, sollte den Output behandeln, als wäre er morgen Allgemeingut.
Urteil I (erstinstanzlich, nicht rechtskräftig)
AG München, 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25
Gegenstand des Verfahrens waren drei KI-generierte Logos. Das Amtsgericht München hat den Urheberrechtsschutz im konkreten Fall verneint: § 2 Abs. 2 UrhG verlangt eine persönliche geistige Schöpfung des Menschen, und der menschliche Beitrag erschöpfte sich hier in Prompt-Eingabe und kosmetischer Nachbearbeitung. Einen Schutz hat das Gericht aber ausdrücklich für möglich gehalten: dann nämlich, wenn der menschliche Einfluss den Output hinreichend prägt, also genug kreative Steuerung und konkrete Formgestaltung in das Ergebnis einfließen. Bloße Ergebniswahl, detaillierte Prompts oder investierter Zeitaufwand allein genügen dafür nach Auffassung des Gerichts nicht; das Urheberrecht belohnt keine Investitionen, sondern schöpferische Gestaltung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung erging zu Grafiken; übertragen auf KI-Texte (Schriftsätze, Gutachten, Vertragsmuster) spricht nach unserer Einschätzung viel dafür, dass dieselbe Wertung gilt, das ist unsere Schlussfolgerung, keine Feststellung des Gerichts.
Urteil II (obergerichtlich)
OLG Düsseldorf, 02.04.2026, Az. I-20 W 2/26
Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 W 2/26, 02.04.2026) bestätigte als eines der ersten Obergerichte, dass ein KI-generiertes Bild mangels nachweisbaren menschlichen Schöpfungsbeitrags keinen Urheberrechtsschutz genießt. Die Entscheidung erging zu einem KI-Bild, das im Bild-zu-Bild-Verfahren auf Basis einer Unterwasser-Hundefotografie erzeugt wurde. Übertragen auf KI-Texte lässt sich die zugrunde liegende Dogmatik nach unserer Einschätzung strukturell fortschreiben. Kernaussagen:
- Rein maschinell generierter Output genießt grundsätzlich keinen Schutz. Schutz ist nicht kategorisch ausgeschlossen, erfordert aber, dass „die Persönlichkeit des menschlichen Nutzers im finalen Output zum Ausdruck kommt".
- Was nicht reicht: bloßes, ergebnisoffenes Prompting: die gestalterische Entscheidung bleibt dann faktisch der KI überlassen, sodass es am eigenen schöpferischen Beitrag des Nutzers fehlt.
- Was reichen könnte: extrem detaillierte Voreinstellungen, fortlaufende hochspezifische Korrekturen während des Promptings oder bewusste, schöpferische Auswahl aus einer Vielzahl von Zwischenergebnissen.
- Volle Darlegungs- und Beweislast trägt, wer sich auf den Schutz beruft. Im Streitfall scheiterte der KI-Anwender daran, seine kreativen Entscheidungen und Prompts substantiiert darzulegen, Folge: keine Werkqualität, kein Schutz.
- Schutzbereich: Geprüft wird, anknüpfend an den EuGH, ob die konkreten kreativen Elemente des geschützten Werks erkennbar übernommen wurden. Das abstrakte Motiv bzw. die bloße Idee ist nicht geschützt und darf KI-gestützt nachgebaut werden.
Spiegelbildlich: Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Werke per KI weiterverarbeitet (z. B. Bild-zu-Bild, Text-zu-Text), kann deren Urheberrechte sehr wohl verletzen, und zwar dann, wenn die konkreten schutzbegründenden Elemente (nicht nur Idee/Motiv) übernommen werden.
Diese Linie zeichnet sich seit Ende 2025 ab: Bereits das LG Frankfurt a. M. (17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25) entschied in dieselbe Richtung; sowohl das AG München als auch das OLG Düsseldorf nehmen darauf Bezug.
Konsequenz
Was das in der Praxis bedeutet
- Cloud-KI-Output: wer ChatGPT für Schriftsätze, Verträge, Marketing-Texte einsetzt, kann diese Texte nicht gegen unbefugte Übernahme durch Dritte schützen, soweit der KI-Anteil dominiert.
- Sichtbarmachung: Texte, die über die Cloud generiert werden, können vom Anbieter mitgelernt werden (Trainingsdaten-Klauseln). Selbst bei "no training"-Klauseln ist die technische Verfügbarkeit gegeben.
- Geheimhaltung: der einzige verlässliche Schutz gegen Übernahme oder Weiterverbreitung ist, dass der Output nie das Haus verlässt.
Branchen-Implikation
Wo das besonders weh tut
Kanzleien
Schriftsatz-Bausteine, Vertragsmuster, Standardformulierungen: typisches Asset einer Kanzlei. Wenn die Cloud-KI mitlernt oder andere Mandanten den ähnlichen Output erhalten, verliert die Kanzlei Differenzierung.
Software-Häuser
Code, der über Cloud-Copiloten entsteht, ist im Zweifel nicht urheberrechtlich geschützt, und der Cloud-Anbieter hat ihn gesehen. Bei kundenspezifischer Software oder Algorithmen mit Wettbewerbsrelevanz ist das ein doppeltes Risiko.
Ingenieurbüros
Lastenhefte und Spezifikationen, mit Cloud-KI vorbereitet, lassen sich gegen Übernahme durch Wettbewerber kaum verteidigen. Die einzig wirksame Maßnahme: Output gar nicht erst aus dem Haus geben.
KI:KUBE
Geheimhaltung baulich realisiert
KI:KUBE nimmt die Geheimhaltung als Architektur-Prinzip. Output bleibt in Ihrem internen Netz, solange er dort verbleibt. Die Frage der Schutzfähigkeit wird zweitrangig: die Inhalte gehen nicht durch fremde Hände.
Sehen Sie KI:KUBE an einem Ihrer eigenen Dokumente.
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