Recht · 18. Mai 2026 · 7 min
AG München & OLG Düsseldorf: KI-Output ist oft nicht schutzfähig, was das für Kanzlei-Texte bedeutet
Das Urteil des AG München (142 C 9786/25, nicht rechtskräftig) und die eigenständige obergerichtliche Linie des OLG Düsseldorf (I-20 W 2/26) zwingen Kanzleien zu einer neuen Bewertung: Geheimhaltung wird zum primären Schutz für KI-unterstützt erstellte Texte.
Das Amtsgericht München hat am 13. Februar 2026 in der Sache 142 C 9786/25 (nicht rechtskräftig) eine Entscheidung getroffen, die in Kanzleikreisen länger nachklingen wird. Es ging, vereinfacht, um die Frage, ob drei KI-generierte Logos ohne ausreichenden menschlichen Schöpfungsbeitrag urheberrechtlich geschützt sind. Das Gericht hat den Schutz im konkreten Fall verneint, ihn aber ausdrücklich für möglich gehalten, wenn der menschliche Einfluss den Output hinreichend prägt, also genug kreative Steuerung und konkrete Formgestaltung einfließen.
Die Begründung
Das Urteil knüpft an § 2 Abs. 2 UrhG an: Ein urheberrechtlich geschütztes Werk verlangt eine persönliche geistige Schöpfung, und die setzt einen schöpferischen Beitrag des Menschen voraus, der über Auswahl-, Eingabe- oder Korrekturentscheidungen hinausgeht. Bei den strittigen Logos war der menschliche Beitrag auf Prompt-Eingabe und kosmetische Nachbearbeitung beschränkt; die konkrete grafische Gestaltung stammte vom Modell.
Das Urteil ist erstinstanzlich, einem AG zuzuordnen, und für sich genommen nicht überraschend: die Literatur diskutierte das schon seit GPT-3. Was es gewichtig macht, ist die Konkretheit: Ein deutsches Gericht hat eine konkrete praxisnahe Konstellation entschieden.
Eigenständige Linie: OLG Düsseldorf April 2026
Am 02.04.2026 hat das OLG Düsseldorf (Az. I-20 W 2/26) als eines der ersten Obergerichte in einer KI-Bild-Sache (ein Bild-zu-Bild auf Basis einer Unterwasser-Hundefotografie) dieselbe Grundlinie gezogen. Übertragen auf KI-Texte lässt sich die Dogmatik nach unserer Einschätzung strukturell fortschreiben. Kernaussagen: KI-Bilder ohne nachweisbaren menschlichen Einfluss auf die konkrete Gestaltung sind nicht schutzfähig; bloßes, ergebnisoffenes Prompting genügt nicht, weil die gestalterische Entscheidung dann faktisch der KI überlassen bleibt; die volle Darlegungs- und Beweislast trägt, wer Schutz beansprucht; und bei der Schutzbereichsprüfung wird geprüft, ob die konkreten kreativen Elemente des geschützten Werks erkennbar übernommen wurden, das abstrakte Motiv ist nicht geschützt.
Diese Linie zeichnete sich bereits ab: Das LG Frankfurt a. M. (17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25) entschied in dieselbe Richtung; sowohl das AG München als auch das OLG Düsseldorf nehmen darauf Bezug.
Damit steht die Linie nun auch obergerichtlich: Wer für seinen KI-Output Schutz beansprucht, muss substantiierten menschlich-gestalterischen Einfluss konkret darlegen; pauschale Behauptungen oder Verweise auf „viele/iterative Prompts" reichen nicht.
Die kanzleirelevanten Konsequenzen
1. Schriftsatz-Bausteine
Wer Standard-Klauseln, Schriftsatz-Erstentwürfe oder Argumentationsketten via Cloud-KI generiert und dann minimal anpasst, hat im Streitfall Mühe, diese Texte als urheberrechtlich geschütztes Material zu verteidigen, gegenüber Mandanten ist das selten relevant, gegenüber Wettbewerbern aber sehr.
2. Mandantenwerk-Ansprüche
Mandanten-Mandate, in denen die Kanzlei ein "Werk" abliefert (Gutachten, Strategieberatungspapier, M&A-Dokumentation), könnten die Frage aufwerfen: was ist hier eigentlich der schöpferische Anteil, und was ist KI-Output, der morgen Allgemeingut sein kann? Das ist nicht primär ein Haftungsproblem, aber ein Wert-Wahrnehmungsproblem.
3. Die einzige verlässliche Schutzstrategie: Geheimhaltung
Wenn Urheberrecht den Output nicht schützt, bleibt nur, ihn nicht aus der Hand zu geben. Das ist im Cloud-KI-Modell unmöglich: der Anbieter hat den Output gesehen, oft sogar das Recht, daraus zu lernen. Im on-prem-Modell (KI:KUBE) bleibt der Output in der eigenen Infrastruktur.
Was eine Kanzlei jetzt tun sollte
- Bestandsaufnahme: Wo wird KI-generierter Text in welchen Mandanten-relevanten Dokumenten eingesetzt?
- Risikobewertung: Welche dieser Texte sind potenziell wertvoll genug, dass deren Übernahme durch Wettbewerber wehtun würde?
- Strategie-Entscheidung: Cloud-KI für unkritische Hilfsarbeiten, lokale KI für mandantenwertige Texte.
- Dokumentation: Wo der menschliche schöpferische Anteil tatsächlich substanziell war (z.B. Strukturierung, eigene Argumentationslinien), das festhalten: das ist der Anker für eine Werks-Verteidigung im Streitfall.
Beispielhafte Darstellung. Keine Rechtsberatung. Stand 05/2026: AG München (142 C 9786/25, nicht rechtskräftig); OLG Düsseldorf (I-20 W 2/26) hat als eines der ersten Obergerichte eigenständig dieselbe Linie zu KI-generierten Inhalten gezogen.
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